FAQ Recht & Vertrag: Sicher investieren in ein Vorsorgegrundstück
Ein Immobilieninvestment ist immer auch eine Frage der rechtlichen Absicherung. Gerade bei langfristigen Anlageformen wie dem Baurecht spielt die Vertragssicherheit eine entscheidende Rolle. Freyenthal sorgt vom Kauf bis zur Grundbucheintragung mit klaren Strukturen und erfahrenen Partnern für maximale Transparenz und Rechtssicherheit.
Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die vertragliche und rechtliche Gestaltung unserer Projekte auf einen Blick.
Wie ist das Baurecht in Freyenthal-Projekten gestaltet?
Die Laufzeit des Baurechtsvertrages beträgt 100 Jahre. Während dieser Zeit sind Sie als Baurechtsgeber berechtigt, den indexierten, im Grundbuch abgesicherten Anspruch auf den Bauzins zu lukrieren.
Was passiert nach Ablauf des Baurechtsvertrages?
Die Baurechtsnehmer haben dann eine Option das Grundstück zu kaufen. Wird dieses Recht in Anspruch genommen, bestimmt ein unabhängiger Sachverständiger den Wert des Grundstücks. Wird das Kaufrecht nicht in Anspruch genommen, haben die Grundstückseigentümer die Möglichkeit ein neues Baurecht zu begründen und an einen neuen Baurechtsnehmer zu vergeben oder die Liegenschaft zu verkaufen.
Wie sind die Vertragsverhältnisse zum Baurechtsnehmer geregelt?
Das vertragliche Verhältnis zum Baurechtsnehmer ist im Baurechtsvertrag geregelt. Alle Eigentümer des Grundstücks sowie die Baurechtsnehmer treten diesem Baurechtsvertrag mit Unterzeichnung der Verträge bei.
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Baurechtsnehmer?
Da der Baurechtsnehmer verpflichtet ist, ein Gebäude auf dem Grundstück zu errichten, werden Sie als Baurechtsgeber und Grundeigentümer notwendigenfalls die zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Ansuchen, Pläne und Urkunden unterfertigen.
Gibt es Kündigungsmöglichkeiten seitens des Baurechtsnehmers?
Eine vorzeitige Kündigung des Baurechtsnehmers ist nicht möglich, außer es erfolgt eine einvernehmliche Auflösung des Vertrages mit den Grundstückseigentümern.
Wie sind die Vertragsverhältnisse zu den Miteigentümern geregelt?
Das vertragliche Verhältnis zu den Miteigentümern ist in der Miteigentümervereinbarung geregelt. Diese wird mit Ankauf der Liegenschaft von jedem Miteigentümer unterzeichnet. Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages an die Rechtsnachfolger zu überbinden.
Wie werde ich Eigentümer des Grundstücks?
Sie schließen einen notariell beglaubigten Kaufvertrag ab und werden im Grundbuch eingetragen. Mit grundbücherlicher Durchführung des Kaufvertrages werden Sie Eigentümer.
Kann ich das Grundstück auch über meine Firma kaufen?
Sie können die Liegenschaftsanteile sowohl als Privatperson, Unternehmer oder als juristische Person (z.B. Kapital- oder Personengesellschaft, Privatstiftung), also auch über Ihre Firma kaufen.
Wie erfolgt die vertragliche Abwicklung?
Die Kaufvertragserrichtung sowie die Errichtung des Baurechtsvertrages und der Miteigentümervereinbarung erfolgt durch die Rechtsanwaltskanzlei Winternitz und Partner, 1010 Wien, Burgring 1. Die Treuhandschaft und Grundbuchsabwicklung erfolgen über Notar Dr. Philipp Wappel, 1020 Wien, Nestroyplatz 1.
Welche Kaufnebenkosten fallen an?
Die Nebenkosten belaufen sich auf 10% des Kaufpreises und bestehen aus Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Maklerhonorar sowie Kosten für Vertragserrichtung und Treuhandschaft. Bei Inanspruchnahme einer Finanzierung fallen zusätzlich Bearbeitungsgebühren der Bank und die Pfandrechtseintragungsgebühr an.
Die genauen Kaufnebenkosten entnehmen Sie bitte dem Grundstücksdatenblatt aus der IWB (immobilienwirtschaftlichen Berechnung) für das jeweilige Projekt.